Die Arbeitszeiten des Lehr- und Forschungspersonals an Fachhochschulen sind in den jeweiligen Arbeitsverträgen nach privatrechtlichen Vorschriften festgelegt. Der Urlaubsanspruch basiert auf dem Urlaubsgesetz und beträgt 30 Werktage (fünf Wochen) mit einer Betriebsdauer von weniger als 25 Jahren; nach 25 Dienstjahren auf 36 Werktage ansteigen. Bestimmungen über die Bundesbeschäftigung im Rahmen privatrechtlicher Verträge (insbesondere Lehrpersonal). Die griechisch-orientalische (orthodoxe) Kirche ist gesetzlich anerkannt; Die Bestimmungen des Gesetzes über die Außenrechtsbeziehungen der Evangelischen Kirche gelten auch für die griechisch-orientalische Kirche mutatis mutandis, insbesondere im Hinblick auf den Religionsunterricht und die Jugenderziehung, unter Berücksichtigung der besonderen Struktur, der Mitgliederzahl und der Kompetenz der staatlich anerkannten Institutionen dieser Kirche in Österreich. Neben den bestehenden gesetzlichen Grundlagen haben viele Universitäten auch einen Verhaltenskodex definiert, in dem Verhaltensgrundsätze (z.B. im Umgang mit Ressourcen, Informationen, Geschäftspartnern etc.) für alle Universitätsmitglieder festgelegt werden, um eine gute akademische Praxis zu gewährleisten (Beispiele: Universität Wien, Alpe Adria Universität Klagenfurt). Befristete/unbefristete Stellen: Es gibt keine Karriere und Verträge sind befristet bis zum Niveau des ordentlichen Professors. Diese müssen sich nach 3 bis 6 Jahren berufstätig einer Prüfung unterziehen. Stellenangebote: Klicken Sie hier für eine Liste nützlicher Websites zur Stellensuche in Österreich. Lehrer an Fachhochschulen, Fachhochschulen und Universitäten unterliegen dem Allgemeinen Rentengesetz. Das gesetzliche Renteneintrittsalter in Österreich beträgt 65 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen. Personen, die in den Vorruhestand gehen, müssen Zahlungsnachlässe akzeptieren.

Aus Gründen der Nichtdiskriminierung wird das Renteneintrittsalter für Frauen bis 2033 schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Die Schulverwaltung wird seit dem 1.1.2019 von Schulräten ausgeübt, einer gemeinsamen Behörde von Bund und Provinzen. Die Absicht der Tarifverträge ist es, Mindestlöhne und Mindeststandards sowie andere wichtige Arbeitsbedingungen ohne Beteiligung des Staates zu gewährleisten. An österreichischen Universitäten gibt es weitere, nicht besetzte Stellen: Die Gehälter von Vertragshochschullehrern an pädagogischen Hochschulen (PHs) sind im Bundesgesetz zur Regelung der Rechte und Pflichten von Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst festgelegt. Im Rahmen der Personalentwicklung verfügen die Universitäten in der Regel über ein eigenes Programm für Personen, die eine akademische Laufbahn beginnen (z.B.: Unistart an der Universität Graz), einen Basiskurs, Basismodule usw.; für wissenschaftliche Nachwuchskräfte bieten viele Universitäten Coaching- und Mentoring-Programme sowie Karriereentwicklungsprogramme an, die sich in einigen Fällen auch an spezifische Zielgruppen wie Postdocs für befristete Stellen oder Frauen richten. Die meisten Universitäten bieten didaktische Ausbildungsprogramme an, die insbesondere auf den wissenschaftlichen Nachwuchs und die Entwicklung ihrer didaktischen Qualifikationen abzielen. Veranstaltungen zur Weiterbildung von Nachwuchswissenschaftlern zur Verbesserung ihrer Soft Skills, Sozialkompetenzen, Teamarbeit und Managemententwicklung sind fester Bestandteil der Personalentwicklungsmaßnahmen an den Universitäten. Das Grundgehalt für Angestellte wird in der Regel in zwei Teilen am 15.

und am letzten Tag eines jeden Monats fällig. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind sich jedoch in der Regel einig, dass das Fälligkeitsdatum nur der letzte Tag eines jeden Monats ist. Für Arbeiter ist der Fälligkeitstermin in der Regel im geltenden Tarifvertrag festgelegt. Wenn der Tarifvertrag keinen Fälligkeitstermin vorschreibt, wird der stundenweise Grundlohn für Arbeiter am Ende jeder Kalenderwoche fällig; für jeden anderen Arbeiter ist das Fälligkeitsdatum in der Regel am Ende des Kalendermonats. Bestimmungen über die Bedingungen für den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union sowie die Angleichung der Gründungsverträge der Europäischen Union.

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